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§ 408b GSVG

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 38/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408b heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 38/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 408 b

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 38/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Energiekostenzuschuss 2023

Paragraph 408 b,

  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Der Energiekostenzuschuss nach Absatz eins, gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. Absatz 3,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. Juni 2024. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. Absatz 4,Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. Absatz 5,Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach Paragraph 273, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2023 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach Paragraph 293, Absatz 3, ASVG.
  6. Absatz 6,Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Absatz 5, hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Versicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Internationale Kontonummer (IBAN).
  7. Absatz 7,Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  8. Absatz 8,Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum 31.12.2024 zu ersetzen. Die dafür notwendigen Mittel werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2024 vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40261066