Rechtstracker.at

§ 77 GSVG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 7701.01.199731.12.2009 BGBl. Nr. 764/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 98 a, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

Im RIS seit

08.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40114547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P77/NOR40114547