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§ 91a GSVG

Fassungen
10.01.2001 bis 28.02.2001 — BGBl. I Nr. 5/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91a10.01.200128.02.2001 § → § BGBl. I Nr. 5/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2001
§ 91a01.01.200109.01.2001 BGBl. I Nr. 101/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 a

Inkrafttretensdatum

10.01.2001BGBl. I Nr. 5/2001

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Behandlungsbeitrag-Ambulanz

Paragraph 91 a,

  1. Absatz eins,Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
    1. Ziffer eins
      in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
    2. Ziffer 2
      in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
    3. Ziffer 3
      in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
    ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.
  2. Absatz 2,Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
    1. Ziffer eins
      in medizinischen Notfällen (Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      in Fällen der Befundung und Begutachtung nach Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG,
    3. Ziffer 3
      für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind,
    4. Ziffer 4
      für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
    5. Ziffer 5
      für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 80, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
    6. Ziffer 6
      wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Krankenanstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
    Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  3. Absatz 3,Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.
  4. Absatz 4,Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Absatz 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.

Anmerkung

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 152/00-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. April 2001, die Bestimmung des Art. 2 Z 7b des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, und, mit Ausnahme von einzelnen Bestimmungen, das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, idF BGBl. I Nr. 102/2000, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
3. Mit BGBl. I Nr. 35/2001 wurde § 91a nochmals aufgehoben.
4. § 289a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 100/2001: neues Außerkrafttretensdatum

Schlagworte

Jugendlichenuntersuchung, Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Blut, Blutplasma

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40015880