Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 610/1987Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96aParagraph 96 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
§ 96a.Paragraph 96 a,
Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR12098575
alte Dokumentnummer
N6197846442L