Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24kParagraph 24 k
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 24k.Paragraph 24 k,
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wenn
im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß § 24i Abs. 2 erklärt hat,im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, erklärt hat,
die natürliche Person gemäß § 24l eindeutig identifiziert wurde,die natürliche Person gemäß Paragraph 24 l, eindeutig identifiziert wurde,
dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß § 24m eindeutig identifiziert wurde und gemäß Abs. 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowiedem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurde und gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowie
die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24m eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Die durch MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten dürfen ausschließlich
für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von
dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle,
Gesundheitsdiensteanbietern, die eine natürliche Person anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemäß den folgenden Unterabschnitten behandeln oder betreuen sowie
zum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte der natürlichen Person gemäß § 24n Abs. 1 vonzum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 n, Absatz eins, von
der natürlichen Person selbst,
gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n der natürlichen Person,
der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sowie
der Nationalen Kontaktstelle
verarbeitet werden.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 2 dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:Für die Zwecke des Absatz 2, dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:
der Patient/inn/enindex gemäß § 18,der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18,,
der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19,der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19,,
das Berechtigungssystem gemäß § 21,das Berechtigungssystem gemäß Paragraph 21,,
das Protokollierungssystem gemäß § 22 sowiedas Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, sowie
das Zugangsportal gemäß § 23.das Zugangsportal gemäß Paragraph 23,
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272292