Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24nParagraph 24 n
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Rechte der natürlichen Personen
§ 24n.Paragraph 24 n,
(1)Absatz eins,In Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht, elektronisch durch einen Zugang über das Zugangsportal (§ 23) oder direkt gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17) die folgenden Rechte geltend zu machen:In Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht, elektronisch durch einen Zugang über das Zugangsportal (Paragraph 23,) oder direkt gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) die folgenden Rechte geltend zu machen:
Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel III der DSGVO,Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel römisch drei der DSGVO,
Abgabe oder Zurückziehung des Einverständnisses zur Teilnahme (Opt-in) gemäß § 24i Abs. 2.Abgabe oder Zurückziehung des Einverständnisses zur Teilnahme (Opt-in) gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
(3)Absatz 3,Natürliche Personen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, ihre Betroffenenrechte gemäß Abs. 1 Z 1 auch gegenüber den in Abs. 1 angeführten Stellen auszuüben. Falls kein Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO seinen Sitz in Österreich hat, ist die Anfrage an die zuständige Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterzuleiten.Natürliche Personen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, ihre Betroffenenrechte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch gegenüber den in Absatz eins, angeführten Stellen auszuüben. Falls kein Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO seinen Sitz in Österreich hat, ist die Anfrage an die zuständige Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272295