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§ 101b GTG

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. I Nr. 73/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101b heute01.07.1998 BGBl. I Nr. 73/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung

Paragraph 101 b,

  1. Absatz eins,Wurde eine Freisetzung entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, ohne vorherige Genehmigung durchgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der diese Freisetzung durchgeführt hat, die Entfernung der freigesetzten GVO sowie alle sonstigen Maßnahmen aufzutragen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Gewährleistung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,), zur Hintanhaltung der Verbreitung dieser GVO einschließlich ihres Erbmaterials und zur Sicherstellung der freigesetzten GVO zweckmäßig und erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat ohne vorherige Genehmigung freigesetzte GVO durch Bescheid zu beschlagnahmen; Paragraph 109, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sind auf solche GVO anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142376

Alte Dokumentnummer

N8199852218L