Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
Erlöschen der Berechtigung
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Durchführung einer Arbeit oder Arbeitsreihe mit GVO oder einer Freisetzung erlischt nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Anmeldung oder Genehmigung, wenn innerhalb dieser Frist nicht mit der Arbeit oder Arbeitsreihe mit GVO oder der Freisetzung begonnen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag die Frist gemäß Abs. 1 aus wichtigem Grund um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik weiterhin gewährleistet ist.Die Behörde kann auf Antrag die Frist gemäß Absatz eins, aus wichtigem Grund um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik weiterhin gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR12137747
Alte Dokumentnummer
N8199438824J