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§ 105a GTG

Fassungen
ab 07.07.2021 — BGBl. I Nr. 130/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105a heute07.07.2021 BGBl. I Nr. 130/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105 a

Inkrafttretensdatum

07.07.2021BGBl. I Nr. 130/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vertraulichkeit von Informationen

Paragraph 105 a,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem römisch drei. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Absatz 2, vertraulich behandelt werden.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
    1. Ziffer eins
      Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2, Litera a,, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
    3. Ziffer 3
      Zuchtprofile und Zuchtstrategien.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Absatz 2, und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Absatz 2, offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
  5. Absatz 5,Wird ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 55, Absatz eins, zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Absatz eins, bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40235135