Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2021Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105aParagraph 105 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vertraulichkeit von Informationen
§ 105a.Paragraph 105 a,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Abs. 2 vertraulich behandelt werden.Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem römisch drei. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Absatz 2, vertraulich behandelt werden.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
Informationen gemäß Artikel 39 Abs. 2 lit. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2, Litera a,, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,,
DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
Zuchtprofile und Zuchtstrategien.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Abs. 2 offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.Unbeschadet der Absatz 2, und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Absatz 2, offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
(5)Absatz 5,Wird ein Antrag gemäß § 37 Abs. 2 oder § 55 Abs. 1 zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Abs. 1 bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 55, Absatz eins, zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Absatz eins, bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235135