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§ 15 GTG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Projektleiter

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat für jede Arbeit mit GVO in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 und für jede Arbeitsreihe einen Projektleiter zu bestellen. Der Projektleiter muß über ausreichende praktische Erfahrung mit Arbeiten mit GVO, zu deren Planung, Leitung und Beaufsichtigung er bestellt ist, sowie über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) vor Gefährdungen durch GVO verfügen.
  2. Absatz 2,Dem Projektleiter obliegt die Planung, Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten mit GVO, für die er bestellt ist. Er hat dabei für diese Arbeiten mit GVO oder Arbeitsreihen
    1. Ziffer eins
      dem Betreiber eine Sicherheitseinstufung (Paragraph 6,) vorzuschlagen,
    2. Ziffer 2
      die an den Arbeiten mit GVO beteiligten Personen über die dabei anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen, über die möglichen Risken nach eingetretenen Unfällen sowie über die Notfallmaßnahmen zu informieren und
    3. Ziffer 3
      für die Einhaltung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen.
  3. Absatz 3,Scheidet der Projektleiter aus dieser Funktion aus oder wird seine Bestellung vom Betreiber widerrufen, so ist unverzüglich ein neuer Projektleiter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Betreiber hat der Behörde jeden Wechsel des Projektleiters unverzüglich unter Anschluß der für die Ersatzperson erforderlichen Nachweise (Absatz eins,) schriftlich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Von der Bestellung eines Projektleiters gemäß Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn die Arbeit mit GVO nur die Lagerung und den innerbetrieblichen Transport von GVO umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137658

Alte Dokumentnummer

N8199438735J