Rechtstracker.at

§ 2 GTG

Fassungen
ab 01.02.2022 — BGBl. I Nr. 8/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 8/2022
§ 201.12.200531.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 127/2005
§ 201.12.200430.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 201.01.199530.11.2004 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2022BGBl. I Nr. 8/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      gentechnische Anlagen;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);
    3. Ziffer 3
      Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;
    4. Ziffer 4
      das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
    5. Ziffer 5
      die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;
    6. Ziffer 6
      die genetische Analyse und die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken.
  2. Absatz 2,Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      In-Vitro-Befruchtung,
    2. Ziffer 2
      Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeden anderen natürlichen Prozeß,
    3. Ziffer 3
      Polyploidie-Induktion und Elimination von Chromosomen,
    4. Ziffer 4
      Verfahren der ungerichteten Mutagenese,
    5. Ziffer 5
      Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, sowie Fusion von Protoplasten von Mikroorganismen, soweit die entstehenden Organismen auch mit herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden können,
    6. Ziffer 6
      Erzeugung somatisch-menschlicher oder somatisch-tierischer Hybridoma-Zellen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt,
    7. Ziffer 7
      Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Mikroorganismen, die die Kriterien der Risikogruppe 1 erfüllen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt. Als Selbstklonierung gilt auch die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, die unter Verwendung von definierten, gut charakterisierten Vektoren durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2001/18/EG entspricht, bereits durchgeführt wurde.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004; Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005.

Schlagworte

Zellplastenfusion, Empfängerorganismus

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40241719