Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO
§ 20.Paragraph 20,
Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von
Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 und
Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40031716