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§ 34 GTG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2,Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1 oder 2 im kleinen Maßstab können in Form der Laboraufzeichnungen (Laborjournale) geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen die nachstehenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers und Ort der gentechnischen Anlage;
    2. Ziffer 2
      Name des Projektleiters und des Beauftragten für die biologische Sicherheit;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der jeweiligen Arbeit mit GVO;
    4. Ziffer 4
      Beginn, Abschluß und Sicherheitseinstufung der Arbeiten mit GVO oder der Arbeitsreihen mit GVO sowie deren Änderung;
    5. Ziffer 5
      Art der Entsorgung von GVO;
    6. Ziffer 6
      Angaben über Unfälle gemäß Paragraph 11, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Andere als die unter Absatz 2, angeführten Arbeiten mit GVO sind in gesonderten Aufzeichnungen zu protokollieren. Zusätzlich zu den In Absatz 2, aufgezählten Angaben müssen diese Aufzeichnungen folgende Informationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitpunkt der Anmeldung von Arbeiten mit GVO oder Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an der Durchführung der Arbeiten mit GVO unmittelbar beteiligten Personen;
    3. Ziffer 3
      getroffene Sicherheits- und Notfallmaßnahmen.
  4. Absatz 4,Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 oder 4 im großen Maßstab müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2 und 3 eine Beschreibung der Prozeßführung sowie der zur Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen verwendeten Geräte und Einrichtungen enthalten.
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.
  6. Absatz 6,Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1 oder 2 im kleinen Maßstab müssen zumindest drei Jahre nach Abschluß der Arbeit oder Arbeitsreihe aufbewahrt werden. Alle anderen Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluß der Arbeit mit GVO aufbewahrt werden.

Schlagworte

Sicherheitsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137677

Alte Dokumentnummer

N8199438754J