Rechtstracker.at

§ 36 GTG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL A
Freisetzen von GVO

Stufenprinzip

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Das Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip (Paragraph 3, Absatz 3,) erfolgen. Dabei müssen die folgenden Stufen durchlaufen werden:
    1. Ziffer eins
      Versuch in einem kleinen Ausmaß, das es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zuläßt, eine unbegrenzte Verbreitung und Vermehrung von GVO außerhalb des Versuchsbereiches stark herabzusetzen;
    2. Ziffer 2
      Versuch in einem großen Ausmaß, das es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zuläßt, eine Verbreitung und Vermehrung von GVO außerhalb des Versuchsbereiches zu überwachen.
  2. Absatz 2,Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei einer Freisetzung bestimmter GVO ein Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszuschließen, so hat die Behörde auf Antrag eine Freisetzung dieser GVO zu genehmigen, auch wenn die Stufe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht durchlaufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137679

Alte Dokumentnummer

N8199438756J