Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen
TEIL A
Freisetzen von GVO
Stufenprinzip
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Das Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip (§ 3 Abs. 3) erfolgen. Dabei müssen die folgenden Stufen durchlaufen werden:Das Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip (Paragraph 3, Absatz 3,) erfolgen. Dabei müssen die folgenden Stufen durchlaufen werden:
Versuch in einem kleinen Ausmaß, das es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zuläßt, eine unbegrenzte Verbreitung und Vermehrung von GVO außerhalb des Versuchsbereiches stark herabzusetzen;
Versuch in einem großen Ausmaß, das es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zuläßt, eine Verbreitung und Vermehrung von GVO außerhalb des Versuchsbereiches zu überwachen.
(2)Absatz 2,Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei einer Freisetzung bestimmter GVO ein Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen, so hat die Behörde auf Antrag eine Freisetzung dieser GVO zu genehmigen, auch wenn die Stufe gemäß Abs. 1 Z 1 nicht durchlaufen ist.Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei einer Freisetzung bestimmter GVO ein Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszuschließen, so hat die Behörde auf Antrag eine Freisetzung dieser GVO zu genehmigen, auch wenn die Stufe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht durchlaufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR12137679
Alte Dokumentnummer
N8199438756J