Rechtstracker.at

§ 43 GTG

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. I Nr. 73/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 4301.01.199530.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zu Absatz 2 :, Erscheint durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Anhörung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in zwei örtlichen Tageszeitungen und an den Anschlagstafeln der Gemeinden gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daß ein Antrag auf Freisetzung eines GVO gestellt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde (Paragraph 100,), allen Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung von GVO erfolgen soll, während eines Zeitraumes von drei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen und daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. In der Kundmachung sind Personen, die gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Parteistellung im weiteren behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung erlangen können, darauf hinzuweisen, daß sie die Parteistellung durch die Erhebung begründeter schriftlicher Einwendungen unter gleichzeitigem Nachweis der Voraussetzungen für ihre Parteistellung und nachfolgender Erläuterung ihrer Einwendungen bei der Anhörung erlangen können.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungen zu geben. Die Behörde hat zu dieser Anhörung jeden, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hat, zu laden. Diese Ladung kann in der Kundmachung gemäß Absatz eins, vorgenommen werden. Die Behörde hat überdies gesondert zu laden:
    1. Litera a
      den Antragsteller gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Litera b
      die Gemeinden gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, wenn sie Einwendungen gemäß Absatz eins, erhoben haben,
    3. Litera c
      den Eigentümer des Grundstücks gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4,,
    4. Litera d
      die Nachbarn gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn sie Einwendungen gemäß Absatz eins, erhoben und das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Parteistellung nachgewiesen haben,
    5. Litera e
      das Bundesland gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 6,, wenn es Einwendungen gemäß Absatz eins, erhoben hat, und
    6. Litera f
      die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 4, BGBl. I Nr. 73/1998

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142357

Alte Dokumentnummer

N8199852199L