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§ 45 GTG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsmaßnahmen, Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wer eine Freisetzung durchführt, hat alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und - soweit er der Betreiber ist - für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat sich auch nach Genehmigung der Freisetzung über alle im Zusammenhang mit der Freisetzung stehenden Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind, die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu gefährden.
  3. Absatz 3,Der Betreiber hat Tatsachen und Umstände gemäß Absatz 2, unverzüglich der Behörde schriftlich zu melden.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht, Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137688

Alte Dokumentnummer

N8199438765J