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§ 52 GTG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über die durchgeführte Freisetzung begleitende Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers;
    2. Ziffer 2
      Ort der Freisetzung;
    3. Ziffer 3
      Datum und Geschäftszahl der Genehmigung der Freisetzung;
    4. Ziffer 4
      Beginn und Abschluß der Freisetzung;
    5. Ziffer 5
      zusammenfassende Darstellung der Freisetzung, die eine Beurteilung der Freisetzung im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht;
    6. Ziffer 6
      die Namen der an der Durchführung der Arbeiten unmittelbar beteiligten Personen;
    7. Ziffer 7
      Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf;
    8. Ziffer 8
      Entsorgung von GVO.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre nach Beendigung der Freisetzung aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137695

Alte Dokumentnummer

N8199438772J