Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über die durchgeführte Freisetzung begleitende Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betreibers;
Datum und Geschäftszahl der Genehmigung der Freisetzung;
Beginn und Abschluß der Freisetzung;
zusammenfassende Darstellung der Freisetzung, die eine Beurteilung der Freisetzung im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht;
die Namen der an der Durchführung der Arbeiten unmittelbar beteiligten Personen;
Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf;
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre nach Beendigung der Freisetzung aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR12137695
Alte Dokumentnummer
N8199438772J