Rechtstracker.at

§ 71a GTG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 71a01.12.200524.05.2018 BGBl. I Nr. 127/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Dokumentation der Untersuchungsergebnisse

Paragraph 71 a,

  1. Absatz eins,Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 dürfen in jedem Fall, Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 nur sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, in Arztbriefen und Krankengeschichten dokumentiert werden. Auf die Möglichkeit des Widerspruches ist in der Beratung gem. Paragraph 69, Absatz 3, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 4, ebenso wie Ergebnisse des Typs 2 oder3, wenn die Dokumentation in Arztbriefen und Krankengeschichten wegen Widerspruches des Patienten nicht zulässig ist, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur auf Veranlassung des behandelnden Arztes verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert aufzubewahren oder zu speichern und dürfen nur von jenen Personen die in der Einrichtung mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind, und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40203951