Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79cParagraph 79 c
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausschluß der Haftung
§ 79c.Paragraph 79 c,
Die Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
durch eine Kriegshandlung, ähnliche Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg, einen Aufstand oder ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht vermeidbares Naturereignis,
durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach § 79a mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß §§ 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oderdurch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach Paragraph 79 a, mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß Paragraphen 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oder
in Befolgung einer Rechtsvorschrift oder einer besonderen behördlichen Anordnung oder Zwangsmaßnahme
verursacht worden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR12142362
Alte Dokumentnummer
N8199852204L