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§ 79m GTG

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. I Nr. 126/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79m heute01.12.2004 BGBl. I Nr. 126/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 m

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. I Nr. 126/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 79 m,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hat vor der Einbringung einer Klage aufgrund des Paragraph 79 k, Absatz eins und 2 zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu stellen oder – wenn der Nachbar damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
  2. Absatz 2,Als Schlichtungsstelle im Sinn des Absatz eins, kommt nur eine von einer Landwirtschaftskammer, einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Betracht.
  3. Absatz 3,Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
  4. Absatz 4,Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichtes oder des Mediators darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057837