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§ 81 GTG

Fassungen
ab 19.11.2005 — BGBl. I Nr. 127/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute19.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 127/2005
§ 8101.12.200418.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 8117.11.200430.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 8101.07.199816.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 8113.07.199430.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 127/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusammensetzung der Gentechnikkommission

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Der Kommission haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      Der Kommission haben anzugehören:
      1. Litera a
        zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten,
      2. Litera b
        zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, davon ein Experte für den Bereich Arbeitnehmerschutz,
      3. Litera c
        zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, davon je einer aus den Bereichen Landwirtschaft und Umwelt,
      4. Litera d
        ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur -
    das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister.
    1. Ziffer 2
      1. Litera a
        ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
      2. Litera b
        ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
      3. Litera c
        ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
      4. Litera d
        ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Organisationen;
    2. Ziffer 3
      je ein Vertreter der wissenschaftlichen Ausschüsse - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Ausschüsse;
    3. Ziffer 4
      acht Sachverständige, die über Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Molekularbiologie, Hygiene, Ökologie, Sicherheitstechnik und Soziologie verfügen. Jeder der genannten Bereiche muß durch mindestens einen Sachverständigen vertreten sein. Mindestens fünf dieser Experten müssen mit GVO gearbeitet haben; das Vorschlagsrecht hat die österreichische Akademie der Wissenschaften;
    4. Ziffer 5
      je ein Sachverständiger für Fragen der Molekularbiologie über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    5. Ziffer 6
      1. Litera a
        ein Vertreter der wissenschaftlichen Philosophie - das Vorschlagsrecht hat die österreichische Rektorenkonferenz,
      2. Litera b
        ein Vertreter einer theologischen Fakultät das Vorschlagsrecht haben die theologischen Fakultäten Österreichs,
      3. Litera c
        ein Arzt - das Vorschlagsrecht haben die drei medizinischen Universitäten Österreichs,
      4. Litera d
        eine mit Umweltproblemen vertraute Person - das Vorschlagsrecht hat das Umweltbundesamt,
      5. Litera e
        ein Vertreter, der durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vorzuschlagen ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls für fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Vorschlagsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004;
Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070641