Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem römisch vier. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem römisch vier. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
je ein Experte aus den Bereichen:
ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs),
zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichenzusätzlich zu den unter Absatz 3, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für genetische Analysen (Paragraph 68, Absatz 2,): je ein Experte aus den Bereichen
Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),
Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
zuzuziehen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Dokumentnummer
NOR40241740