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§ 6a GütbefG

Fassungen
ab 17.02.2006 — BGBl. I Nr. 23/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a heute17.02.2006 BGBl. I Nr. 23/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

17.02.2006BGBl. I Nr. 23/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Weitere Betriebsstätten

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt.
  2. Absatz 2,Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073437