Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Edikt
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 60, Absatz eins, erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß Paragraph 21, zu enthalten.
Anmerkung
Zum Abs. 1: Durch Erlaß ist überdies die Kundmachung in der Wiener Zeitung angeordnet worden. Überdies wird die Umstellung im JABl., in der NZ und im Anw. Bl. bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR12032147
alte Dokumentnummer
N2198017039R