Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Anwendung des Datenschutzgesetzes
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden.Die Paragraphen 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen.Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß Paragraph 10, Datenschutzgesetz vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen.
Anmerkung
1. Abs. 2 gegenstandslos infolge Änderung des § 10 DSG durch die DSG-Nov. 1986; fraglich ist die Bedeutung für die nach § 10 DSG idF der DSG-Nov 1986 zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen.
2. Zum Abs. 2: Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032153
alte Dokumentnummer
N2198017045R