Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/1997Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Bedingungen und Auflagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1 zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Absatz eins, damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Absatz eins, zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.
Anmerkung
Die Befugnis wird regelmäßig mit der Auflage erteilt, die Betriebsordnung des BMBT (nunmehr BMWA) vom Nov. 1986, GZ 17.545/35-108/86, zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032134
alte Dokumentnummer
N2198017026R