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§ 107 GuKG

Fassungen
ab 01.09.1997 — BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107 heute01.09.1997 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 108/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und
    4. Ziffer 4
      eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben,
    sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,
    2. Ziffer 2
      Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und
    4. Ziffer 4
      Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
    festzulegen.

Schlagworte

Fortbildung, Weiterbildung, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140678

alte Dokumentnummer

N8199711303I