Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22cParagraph 22 c
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Psychogeriatrische Pflege
§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz eins,Die psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.
(2)Absatz 2,Sie umfasst insbesondere
das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
die Progressionsverzögerung und
das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Schlagworte
Angehörige, Selbstgefährdung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40185067