Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Leitung von
Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
Lehrgängen für Pflegeassistenz
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Hiezu zählen insbesondere:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40192706