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§ 45 GuKG

Fassungen
24.06.2006 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4524.06.200631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 90/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 4501.09.199723.06.2006 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (Paragraph 58, Absatz 4,) und
    3. Ziffer 3
      die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen,
    sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40078443