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§ 46 GuKG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 95/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.07.199831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 95/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 4601.09.199730.06.1998 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 95/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Personen, die ein Diplom über eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege (Paragraph 77,) oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 80,) erworben haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens zwei Jahren abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der absolvierten Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1998

Schlagworte

Kinderpflege

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12142399

alte Dokumentnummer

N8199852655L