Rechtstracker.at

§ 49 GuKG

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 75/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.01.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 4901.09.199731.12.2017 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 75/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche
    1. Ziffer eins
      die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen,
    2. Ziffer 2
      mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und
    3. Ziffer 3
      entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  3. Absatz 3,Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung gemäß Paragraphen 44 bis 48,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Schlagworte

Kinderpflege, Lehrkraft

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185033