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§ 52 GuKG

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.09.199731.12.2023 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 108/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Schulordnung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Schulordnung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
  5. Absatz 5,Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Dienstbetrieb, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140623

alte Dokumentnummer

N8199711248I