Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Schulordnung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Schulordnung hat insbesondere
die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sieDie Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
(5)Absatz 5,Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Dienstbetrieb, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR12140623
alte Dokumentnummer
N8199711248I