Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfungsverordnung
§ 62.Paragraph 62,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
die Art und Durchführung der Prüfungen,
die Anrechnung von Prüfungen,
die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms
im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR12140633
alte Dokumentnummer
N8199711258I