Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70aParagraph 70 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Spezialisierungen
§ 70a.Paragraph 70 a,
(1)Absatz eins,Spezialisierungen umfassen insgesamt mindestens 90 ECTS theoretische und praktische Ausbildung. Sie können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen (Niveau 1 und 2) angeboten werden.
(2)Absatz 2,Das Niveau 1 (ohne Befugniserweiterung) umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Vertiefung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 30 ECTS.
(3)Absatz 3,Das Niveau 2 (mit Befugniserweiterung) setzt das Niveau 1 voraus und umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Erweiterung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(4)Absatz 4,Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können im Niveau 1 auch getrennt voneinander angeboten und absolviert werden, sind jedoch im Niveau 2 zusammenzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40185069