Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 73.Paragraph 73,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4
zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Schlagworte
Weiterbildungsverordnung, Weiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40185040