Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 66 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.Die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in Paragraph 42, insbesondere die in Paragraph 66, Absatz 2, angeführten Sachgebiete.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 18 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt Paragraph 43, mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß Paragraph 18, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR12140647
alte Dokumentnummer
N8199711272I