Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89aParagraph 89 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 89a.Paragraph 89 a,
(1)Absatz eins,Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
(2)Absatz 2,§ 34 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254195