Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Art. 3 Z 12 der Verfahrensverordnung (Z 10);Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verfahrensverordnung (Ziffer 10,);
Antragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung;Antragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung;
Familienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung (Z 11) steht;Familienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung (Ziffer 11,) steht;
unbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Art. 3 Z 7 der Verfahrensverordnung;unbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verfahrensverordnung;
Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;
Grundversorgung: die gemäß der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;
Betreuungseinrichtung: jede Einrichtung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Antragstellers faktisch gewährleistet wird;
Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine im Rahmen der Grundversorgung gewährte Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen: die im Rahmen der Grundversorgung gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;
Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 4 zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem § 5 Abs. 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist;Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Ziffer 4, zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem Paragraph 5, Absatz 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist; DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der geltenden Fassung;
die Aufnahmerichtlinie: die Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024, in der geltenden Fassung;
die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;
die Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;
die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;
die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.
Schlagworte
Sachleistung, Betreuungsleistung, Asylmanagement
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278151