Rechtstracker.at

§ 2b GVG-B 2005

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. I Nr. 39/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2b heute12.06.2026 BGBl. I Nr. 39/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. I Nr. 39/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beurteilung besonderer Bedürfnisse

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Absatz 2, genannten Personengruppen gehört.
  2. Absatz 2,Personengruppen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      begleitete oder unbegleitete Minderjährige,
    2. Ziffer 2
      Personen mit Behinderungen,
    3. Ziffer 3
      ältere Personen,
    4. Ziffer 4
      Schwangere,
    5. Ziffer 5
      homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen,
    6. Ziffer 6
      Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
    7. Ziffer 7
      Opfer von Menschenhandel,
    8. Ziffer 8
      Personen mit schweren Erkrankungen,
    9. Ziffer 9
      Personen, die an einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht leiden, und
    10. Ziffer 10
      Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer, Gewalt.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung gemäß Absatz eins, erfolgt insbesondere anhand
    1. Ziffer eins
      sichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder
    2. Ziffer 2
      Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
    Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Absatz eins, vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278166

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P2b/NOR40278166