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§ 107a GWG 2011

Fassungen
ab 23.03.2023 — BGBl. I Nr. 23/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107a heute23.03.2023 BGBl. I Nr. 23/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107 a

Inkrafttretensdatum

23.03.2023BGBl. I Nr. 23/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Zertifizierung von Speicherunternehmen

Paragraph 107 a,

  1. Absatz eins,Speicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat gemäß Artikel 3 a, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid über die Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Lehnt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikel 3 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, eine Zertifizierung ab, hat sie mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu verfügen; dies schließt auch angemessene einstweilige Maßnahmen mit ein. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.

Im RIS seit

22.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40251313