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§ 109 GWG 2011

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)

Voraussetzungen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 108, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
  2. Absatz 2,Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
    1. Ziffer eins
      er entspricht Paragraph 108, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
    3. Ziffer 3
      er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;
    4. Ziffer 4
      er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
    5. Ziffer 5
      der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132882