Rechtstracker.at

§ 121a GWG 2011

Fassungen
06.07.2024 bis 30.12.2027 — BGBl. I Nr. 74/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121a heute06.07.2024 BGBl. I Nr. 74/2024
§ 121a06.07.202430.12.2027 BGBl. I Nr. 74/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 a

Inkrafttretensdatum

06.07.2024BGBl. I Nr. 74/2024

Außerkrafttretensdatum

30.12.2027

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts

Paragraph 121 a,

  1. Absatz eins,Versorger mit mehr als 20.000 Zählpunkten oder einer jährlichen Abgabemenge von mehr als 300 GWh haben Konzepte zur Vorbereitung des unmittelbaren Ausfalls ihrer größten einzelnen Bezugsquelle zu erstellen und diese an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Konzepte gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine detaillierte und leistungs- sowie mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und geplanten Maßnahmen, die dafür erforderlich sind, dass bei unmittelbarem langfristigem Ausfall der größten einzelnen Bezugsquelle die übrigen Bezugsquellen dazu in der Lage sind, die Deckung der jeweiligen gegenüber österreichischen Endkunden eingegangenen vertraglichen Versorgungsverpflichtungen erfüllen zu können,
    2. Ziffer 2
      eine detaillierte und mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und geplanten Maßnahmen, die dazu dienen, den Anteil an Gasmengen mit Ursprung in Staaten, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.07.2014, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, Amtsblatt Nummer L 745 vom 23.02.2024, Seite 1, betroffen sind, zu reduzieren sowie
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung über die Herkunft aller Gasmengen, die nicht über virtuelle Handelspunkte bezogen wurden, wobei Gasmengen unbekannter Herkunft als solche auszuweisen sind.
  3. Absatz 3,Die Konzepte sind jährlich bis zum 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Versorger können ihre jeweiligen Konzepte gemäß Absatz eins,, auch auszugsweise, im Internet veröffentlichen. Soweit die Konzepte veröffentlicht wurden, hat die Regulierungsbehörde diese auch auf ihrer eigenen Website zu veröffentlichen und in ihrem Bericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, E-ControlG darzustellen.
  5. Absatz 5,Die Pflicht zur Erstellung der Konzepte gemäß Absatz eins, entfällt, sofern ein Versorger gegenüber der Regulierungsbehörde nachweist, dass
    1. Ziffer eins
      die Gasmengen seiner größten einzelnen Bezugsquelle ihren Ursprung in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, Amtsblatt Nummer L 745 vom 23.02.2024, Seite 1, betroffen sind,
    2. Ziffer 2
      es sich nicht um Gasmengen unbekannter Herkunft handelt oder
    3. Ziffer 3
      die jährliche Liefermenge seiner größten einzelnen Bezugsquelle, bezogen auf das Gasjahr, weniger als 25 % der jeweils von ihm insgesamt im vorhergehenden Gasjahr an seine österreichischen Endkunden gelieferten Gasmengen beträgt.
  6. Absatz 6,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Regulierungsbehörde bei allen in Österreich tätigen Versorgern, sofern nachvollziehbar, das Herkunftsland der Gasmengen bei bilateralen Verträgen oder die Börse, über welche Gasmengen beschafft werden, abzufragen. Versorger sind dazu verpflichtet, die hierfür notwendigen Daten und Informationen in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anfrage durch die Regulierungsbehörde an diese zu übermitteln.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40262557