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§ 141 GWG 2011

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 141 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 137, erteilte Genehmigung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder
    2. Ziffer 2
      die Fertigstellungsanzeige (Paragraph 139, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 137, Absatz 6, vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
  3. Absatz 3,Die Fristen nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, können von der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
  4. Absatz 4,Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
  5. Absatz 5,Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der in Paragraph 135, angeführten Schutzgüter zu vermeiden.

Schlagworte

Planungsarbeit, Errichtungsgenehmigung

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132914