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§ 150 GWG 2011

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 150 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Übersichtsplan;
    2. Ziffer 2
      ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;
    3. Ziffer 3
      ein Trassenplan im Maßstab 1:2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;
    4. Ziffer 4
      ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15,;
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
    6. Ziffer 6
      die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2002,, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraph 20, WEG 2002);
    7. Ziffer 7
      ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;
    8. Ziffer 8
      ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;
    9. Ziffer 9
      eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;
    10. Ziffer 10
      eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3;
    11. Ziffer 11
      eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;
    12. Ziffer 12
      ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;
    13. Ziffer 13
      eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß Paragraph 51, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Absatz 2, oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132923