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§ 168a GWG 2011

Fassungen
ab 01.09.2013 — BGBl. I Nr. 174/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 168a heute01.09.2013 BGBl. I Nr. 174/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 174/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Missbrauch einer Insider-Information

Paragraph 168 a,

  1. Absatz eins,Personen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, das sind
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
    4. Ziffer 4
      Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
    die Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
    1. Litera a
      diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
    2. Litera b
      diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
    3. Litera c
      auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
    sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Insider gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Tat ist nach Absatz eins und 2 nicht strafbar, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, Erdgas kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
    2. Ziffer 2
      die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40155122