Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Allgemeine Bedingungen des Verteilergebietsmanagers
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern (AB VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern Ausschussbericht VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanager dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3)Absatz 3,Die AB VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:Die Ausschussbericht VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
die Abwicklung des Nominierungs- und Fahrplanmanagements durch den Verteilergebietsmanager;
das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
das Ausgleichsenergiemanagement durch den Verteilergebietsmanager im Verteilergebiet;
die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (§ 27) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (Paragraph 27,) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 123,);
Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
(4)Absatz 4,Die AB VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:Die Ausschussbericht VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
die Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
das von den Verteilernetzbetreibern gemäß § 24 zu leistende Entgelt;das von den Verteilernetzbetreibern gemäß Paragraph 24, zu leistende Entgelt;
Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
Schlagworte
Nominierungsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132799