Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
gemäß § 5 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowiegemäß Paragraph 5, auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen
zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Netz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen.
wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, diese
ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
für die Ausübung einen Geschäftsführer bestellt hat.
sofern es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber handelt, wenn die Zertifizierung gemäß § 119 vorliegt.sofern es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber handelt, wenn die Zertifizierung gemäß Paragraph 119, vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.Die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat über Antrag von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bis c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.Die Behörde hat über Antrag von den Erfordernissen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(5)Absatz 5,Das Erfordernis des Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, entfällt, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.
Schlagworte
EU-Mitgliedstaat, Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132817