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§ 57 GWG 2011

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Regulierungsbehörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde - außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um einen Fernleitungsnetzbetreiber - einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
    1. Ziffer eins
      Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder
    2. Ziffer 2
      kommt das Unternehmen dem Auftrag der Regulierungsbehörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
    so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz 2, verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
  4. Absatz 4,Dem gemäß Absatz 2, verpflichteten Netzbetreiber hat die Regulierungsbehörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
  5. Absatz 5,Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
  6. Absatz 6,Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132830