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§ 65 GWG 2011

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 65 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Überwachung des Netzentwicklungsplans

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans und kann von den Fernleitungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen.
  2. Absatz 2,Hat der Fernleitungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde - sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist - verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      die Regulierungsbehörde fordert den Fernleitungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
    2. Ziffer 2
      die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      die Regulierungsbehörde verpflichtet den Fernleitungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein, kann sie den Fernleitungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
    1. Ziffer eins
      Finanzierung durch Dritte,
    2. Ziffer 2
      Errichtung durch Dritte,
    3. Ziffer 3
      Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Fernleitungsnetzbetreiber selbst,
    4. Ziffer 4
      Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch Fernleitungsnetzbetreiber selbst.
  4. Absatz 4,Der Fernleitungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Fernleitungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  5. Absatz 5,Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen gemäß Paragraph 82, berücksichtigt.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132838